§ 1
Der Verein führt den Namen »Kinderstube St. Johannes«, nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz »e. V.«. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg-Göggingen.
§ 2
(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Planung, Errichtung und Unterhalt einer Kinderstube.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Zweck des Vereins dient zur Förderung der Erziehung von Kindern im Alter von 2½-5 Jahren. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausnahme: Aufwandsentschädigungen für die Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge oder Kapitalanteile oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Aktive Mitgliedschaft
Obligatorisch wird ein Erziehungsberechtigter des aufgenommenen Kindes durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand aktives Mitglied des Vereins. Die Erzieherinnen bzw. Kinderpflegerinnen können ebenfalls durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand aktives Mitglied des Vereins werden. Die aktive Mitgliedschaft muss in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Aktive Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss. Der Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden Mitglieder wegen Verstoßes gegen die Mitgliedschaftspflichten ausgesprochen werden.
(2) Passive Mitgliedschaft
Passive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein ideell und materiell zu fördern. Über Aufnahme oder Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder.
§ 6
Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7
Die Mitgliederversammlung (=MV)
(1) Die ordentliche MV tritt einmal im Geschäftsjahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die MV aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
(2) Die MV wird vom Vorstand durch Aushängung in der Kuratie einberufen.
(3) Die MV beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins, sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ein aktives Mitglied kann nur von einem anderen aktiven Mitglied vertreten werden.
(4) Die MV beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen aktiven Mitglieder.
(5) Alle aktiven Mitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder der MV.
(6) Die Einberufung einer besonderen MV muss erfolgen, wenn zehn Prozent der aktiven Mitglieder, mindestens aber zwei, dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand fordern.
(7) Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder dies beantragt.
(8) Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter sowie Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse und die Anwesenheitsliste zu enthalten.
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen können erstattet werden. Die Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand selbst.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, der gleichzeitig Schriftführer ist, sowie aus dem Kassenwart. Alle drei sind allein vertretungsberechtigt.
§ 9
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der aktiven Mitglieder beschlossen werden.
§ 10
Beiträge
Beiträge werden zum 01.10 für ein Jahr erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und per Aushang in der Kuratie bekannt gemacht.
§ 11
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. September bis 31. August. Es richtet sich nach dem Schuljahr in Bayern.
§ 12
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg. Die Stadt Augsburg hat das Vermögen an einen eingetragenen Verein weiterzuleiten, der in seiner Zielsetzung unserem Verein vergleichbar ist. Dieser Verein muss ebenfalls unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 13
Die vorsehende Satzung wurde am 9.7.1991 errichtet.
Neuabschrift unter Anpassung an neue Rechtschreibung 2.6.05, 86199 Augsburg (Göggingen)
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.10.05 (§2 (2) Aufnahmealter)
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.2.06 (§ 5 (1) Mitgliedschaft)
